Erwägungsgrund 12 32020R1056
Bei der Festlegung dieser gemeinsamen Spezifikationen sollten die einschlägigen Spezifikationen für den Datenaustausch, die in den einschlägigen Unionsrechtsakten festgelegt und in den einschlägigen europäischen und internationalen Standards für den Datenaustausch — einschließlich Standards für den multimodalen Verkehr — enthalten sind, berücksichtigt werden, ebenso wie die Grundsätze und Empfehlungen in der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“, der ein von den Mitgliedstaaten vereinbartes Konzept für die Erbringung europaweiter digitaler öffentlicher Dienste beinhaltet. Es sollte auch sorgfältig darauf geachtet werden, dass diese Spezifikationen technologieneutral und offen für innovative Technologien sind.