Erwägungsgrund 9 32020R1056
Damit die Unternehmen die relevanten Informationen in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise in elektronischer Form übermitteln können, sind gemeinsame Spezifikationen erforderlich, die von der Kommission mittels der in der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen werden sollten.