Erwägungsgrund 19 32020R1056
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen: Änderung des Anhangs I Teil A zur Berücksichtigung etwaiger von der Kommission verabschiedeter delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, in denen neue gesetzliche Informationsanforderungen der Union für den Güterverkehr festgelegt werden und Änderung des Anhangs I Teil B zur Aufnahme der Listen der gesetzlichen Informationsanforderungen im nationalen Recht, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung notifiziert haben, und zur Aufnahme etwaiger neuer Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts, mit denen die nationalen gesetzlichen Informationsanforderungen geändert oder neue gesetzliche Informationsanforderungen, die von dieser Verordnung erfasst sind, festgelegt werden und die der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden; und zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung und Änderung des gemeinsamen Datensatzes und der Teildatensätze in Bezug auf die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen, die von dieser Verordnung erfasst sind; und Ergänzung bestimmter technischer Aspekte dieser Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung der Zertifizierungskennzeichnung von eFTI-Plattformen und den Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden.Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Darüber hinaus ist die Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger in den geeigneten Foren, wie etwa der mit dem Beschluss der Kommission vom 13. September 2018 eingesetzten Expertengruppe „Forum für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik“, wichtig für die Entwicklung und Ausarbeitung dieser Rechtsakte.