Erwägungsgrund 24 32020R1056
Diese Verordnung kann nicht wirksam angewendet werden, bevor die in ihr vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Kraft getreten sind. Aus diesem Grund ist die Kommission rechtlich verpflichtet, diese delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, und sollte unverzüglich mit der Arbeit an diesen Rechtsakten beginnen, um den rechtzeitigen Erlass der einschlägigen Spezifikationen, möglichst vor Ablauf der jeweiligen in dieser Verordnung festgelegten Fristen, sicherzustellen. Der rechtzeitige Erlass dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Mitgliedstaaten und die Unternehmen genügend Zeit haben, um die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung zu ergreifen. Daher sollten entsprechend unterschiedliche Anwendungszeiträume in dieser Verordnung festgelegt werden.