Erwägungsgrund 17 32020R2092
Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sind insbesondere dann erforderlich, wenn andere in der Unionsgesetzgebung festgelegte Verfahren keinen wirksameren Schutz des Haushalts der Union ermöglichen würden. Die Finanzgesetzgebung der Union und die anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und Haushaltsvorschriften sehen verschiedene Möglichkeiten zum Schutz des Haushalts der Union vor, darunter Unterbrechungen, Aussetzungen oder Finanzkorrekturen im Fall von Unregelmäßigkeiten oder schwerwiegenden Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Es sollten die im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit anzunehmenden Maßnahmen und die anzuwendenden Verfahren zur Annahme diese Maßnahmen festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und von Mittelbindungen, die Aussetzung der Auszahlung von Tranchen oder die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen sowie das Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern oder des Eingehens neuer Vereinbarungen über Darlehen oder andere Instrumente, die aus dem Haushalt der Union garantiert werden, umfassen.