Erwägungsgrund 28 32020R2092
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung erstatten. Bei der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission neben der Wirksamkeit der angenommenen Maßnahmen auch die Wirksamkeit des in dieser Verordnung festgelegten Verfahrens insgesamt und die Komplementarität dieses Rechtsinstruments mit anderen Rechtsinstrumenten berücksichtigen.