Erwägungsgrund 24 32020R2092
Nach der Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission die Umstände in dem betreffenden Mitgliedstaat regelmäßig überwachen. Die Kommission sollte eine Neubewertung der Umstände durchführen, wenn der betreffende Mitgliedstaat neue Abhilfemaßnahmen annimmt, in jedem Fall aber spätestens ein Jahr nach Annahme der Maßnahmen.