Erwägungsgrund 21 32020R2092
Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass es in diesem Mitgliedstaat möglicherweise zu Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit kommt. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat umgehend über eine solche Mitteilung und deren Inhalt unterrichten. Dem betreffenden Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission sollte diese Stellungnahme berücksichtigen.