Erwägungsgrund 23 32020R2092
Gelangt die Kommission nach Prüfung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Maßnahmen gegeben sind, so sollte sie dem Rat einen Vorschlag für die Annahme geeigneter Maßnahmen vorlegen. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission tätig werden und im Wege eines Durchführungsbeschlusses innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, der ausnahmsweise um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden kann, geeignete Maßnahmen annehmen. Die Kommission sollte ihre Rechte gemäß Artikel 237 AEUV und die Geschäftsordnung des Rates bestmöglich nutzen, um sicherzustellen, dass der Rat den Beschluss innerhalb dieser Fristen fasst.