Erwägungsgrund 29 32020R2092
Diese Verordnung sollte weder die Zuständigkeit der EUStA noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates teilnehmen, berühren —
Diese Verordnung sollte weder die Zuständigkeit der EUStA noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates teilnehmen, berühren —