Erwägungsgrund 22 32020R2092
Bei der Setzung von Fristen für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission insbesondere dem Umfang der bereitgestellten und angeforderten Informationen, der Komplexität der relevanten Tatsachen und ihrer Bewertung sowie der Verwaltungskapazität des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung tragen.