Art. 19 32020R2093
Die Organe ergreifen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abläuft.
Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe arbeiten in allen Phasen des Verfahrens im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.
Die Organe stellen sicher, dass ihre jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf den endgültigen Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union ermöglicht wird.
Je nach den zu erwartenden Diskussionen können in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen Triloge stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.