Art. 20 32020R2093
Einheit des Haushaltsplans
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig gemäß Artikel 332 AEUV erlässt.