Erwägungsgrund 7 32020R0698
In der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers festgelegt. Der COVID‐19‐Ausbruch und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben schwerwiegende Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Sektors, sodass einige Verkehrsunternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen. In Anbetracht des geringeren Tätigkeitsumfangs infolge der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen mehr Zeit benötigen werden als sonst, um nachzuweisen, dass die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erneut dauerhaft erfüllt ist. Daher sollte die für diese Zwecke in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgesetzte Höchstfrist für Beurteilungen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens, die den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ganz oder teilweise abdecken, von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Wenn bereits festgestellt wurde, dass diese Anforderung nicht erfüllt wird, und die von der zuständigen Behörde gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist, sollte die zuständige Behörde diese Frist auf insgesamt zwölf Monate verlängern können.