Erwägungsgrund 13 32020R0698
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU müssen die Genehmigungsbehörden über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie, entscheiden. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID‐19‐Ausbruchs schwierig ist, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, muss diese Frist um sechs Monate verlängert werden.