Erwägungsgrund 22 32020R0698
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID‐19‐Ausbruchs sowie der für den Erlass einschlägiger Maßnahmen erforderlichen Gesetzgebungsverfahren war es nicht möglich, die nötigen Maßnahmen rechtzeitig zu erlassen. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Verordnung gelten. Angesichts der Art dieser Bestimmungen führt ein solcher Ansatz nicht zu einer Verletzung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen.