Erwägungsgrund 17 32020R0741
Die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in der Richtlinie 98/83/EG des Rates festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasserwiederverwendungstätigkeiten zu keiner Verschlechterung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch führen. Deshalb sollte dem Schutz von Wasserkörpern, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, und relevanten Schutzgebieten im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung besondere Aufmerksamkeit gelten.