Erwägungsgrund 27 32020R0741
Die Bestimmungen dieser Verordnung zielen darauf ab, die Anforderungen zu ergänzen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheits- und Umweltrisiken ergeben. Um möglichen Umweltrisiken sowie Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch einen ganzheitlichen Ansatz entgegenzuwirken, sollten die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen und die zuständigen Behörden die Anforderungen beachten, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie insbesondere in den Richtlinien 86/278/EWG und 91/676/EWG des Rates, den Richtlinien 91/271/EWG, 98/83/EG und 2000/60/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 183/2005, (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien 2006/7/EG, 2006/118/EG, 2008/105/EG und 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005, (EG) Nr. 1881/2006 und (EU) Nr. 142/2011 der Kommission.