Erwägungsgrund 19 32020R0741
Für einen wirksamen Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier sollten in erster Linie die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen für die Qualität des aufbereiteten Wassers an der Stelle der Einhaltung verantwortlich sein. Damit die Mindestanforderungen dieser Verordnung sowie die von der zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Bedingungen eingehalten werden, sollten die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen die Qualität des aufbereiteten Wassers überwachen. Daher empfiehlt es sich, die Mindestanforderungen für die Überwachung festzulegen, d. h. die Häufigkeit der Routineüberwachung und den Zeitpunkt und die Leistungsziele der Überwachung zur Validierung. Bestimmte Anforderungen an die Routineüberwachung sind in der Richtlinie 91/271/EWG vorgesehen.