Erwägungsgrund 39 32020R0741
Das Ziel dieser Verordnung besteht unter anderem im Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer Richtlinie zuweist, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Erwägung gilt auch im Fall einer Verordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sicher ist.