Erwägungsgrund 40 32020R0741
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für die Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.