Erwägungsgrund 12 32021R1119
Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre 2014, also vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris, festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates‚ mit der das EU-EHS geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen.