Erwägungsgrund 31 32021R1119
Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Die negativen Folgen des Klimawandels können die Anpassungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Kommission sollte eine Unionsstrategie für die Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris erlassen. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen, die sich auf solide Analysen des Klimawandels und der Anfälligkeit, Fortschrittsbewertungen und Indikatoren stützen und sich dabei von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten lassen. Die Union sollte bestrebt sein, ein günstiges Regelungsumfeld für nationale Strategien und Maßnahmen zu schaffen, die von den Mitgliedstaaten zur Anpassung an den Klimawandel festgelegt werden. Um die Klimaresilienz und die Anpassungsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu verbessern, sind gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft sowie Kohärenz und Einheitlichkeit bei allen einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen erforderlich.