Erwägungsgrund 9 32021R1119
Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Wirtschaft, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Daher sollten die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten vom Vorsorgeprinzip und dem Verursacherprinzip gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geleitet werden und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ der Energieunion sowie den Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals berücksichtigen.