Erwägungsgrund 19 32021R1119
Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird, und rief in seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand einen Klima- und Umweltnotstand aus. Zudem forderte es die Union immer wieder auf, ihr Klimaziel für 2030 höher anzusetzen und dieses erhöhte Ziel in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, die allen Mitgliedstaaten zugutekommen und angemessene Instrumente, Anreize, Unterstützung und Investitionen einschließen, um einen kosteneffizienten, gerechten, sozial ausgewogenen und fairen Übergang zu gewährleisten, wobei den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten in Bezug auf die Ausgangssituation Rechnung zu tragen ist. Er wies zudem darauf hin, dass der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Am 6. März 2020 legte die Union ihre langfristige Strategie für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung und am 17. Dezember 2020 ihren national festgelegten Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vor, nachdem diese vom Rat gebilligt worden waren.