Erwägungsgrund 40 32021R1119
Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —