Erwägungsgrund 36 32021R1119
Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten und sich dabei auf die in dieser Verordnung genannten Informationen stützen, einschließlich Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden. Um eine rechtzeitige Vorbereitung der weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris zu ermöglichen, sollten die Schlussfolgerungen dieser Bewertung ab 2023 alle fünf Jahre bis zum 30. September veröffentlicht werden. Dies bedeutet, dass die Berichte gemäß Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 35 der genannten Verordnung und — in den betreffenden Jahren — die damit verbundenen Berichte gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 32 der genannten Verordnung gleichzeitig mit den Schlussfolgerungen aus der genannten Bewertung an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden sollten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten, und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.