Erwägungsgrund 21 32021R1119
In seinen Schlussfolgerungen vom 8. und 9. März 2007 und vom 23. und 24. Oktober 2014 billigte der Europäische Rat die Zielvorgabe der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2020 bzw. den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Festlegung des Klimaziels der Union für 2040 lassen die in den Verträgen verankerten Rolle des Europäischen Rates bei der Festlegung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der Union für die Entwicklung der Klimapolitik der Union unberührt.