Erwägungsgrund 27 32021R1119
Abschätzungen der Kommission zufolge führen die bestehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 zu einer Netto-Kohlenstoffsenke von 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030. Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden, ist es angemessen, den Beitrag des Nettoabbaus zum Klimaziel der Union für 2030 auf dieses Niveau zu begrenzen. Dies gilt unbeschadet der Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, womit die Verwirklichung des Ziels ermöglicht werden soll.