Erwägungsgrund 28 32021R1119
Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts und des durch die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates geschaffenen Aufbauinstruments der Europäischen Union tragen zu Klimazielen bei, indem auf der Grundlage einer wirksamen Methodik und im Einklang mit sektorale Rechtsvorschriften mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Ausgaben für die Unterstützung der Klimaziele aufgewendet werden.