Erwägungsgrund 12 32021R0840
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz des Euro gegen Geldfälschung zu erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung zu ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre, die Mitgliedstaaten eindeutig dabei zu unterstützen, den Euro gemeinsam zu schützen, und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des zeitnahen und umfassenden Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.