Erwägungsgrund 18 32021R0840
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Halbzeitbewertung über die Durchführung des Programms „Pericles IV“ und einen abschließenden Bewertungsbericht über die Erreichung der Ziele vorlegen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte das Programm „Pericles IV“ auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms „Pericles IV“ in der Praxis enthalten.