Erwägungsgrund 7 32021R0840
Die Kommission hat im Jahr 2017 eine Halbzeitbewertung des mit der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 errichteten mehrjährigen Aktionsprogramms (im Folgenden „Programm „Pericles 2020““) durchgeführt, für die ein unabhängiger Bericht erstellt wurde. In diesem Bericht wurde das Programm „Pericles 2020“ zwar im Allgemeinen positiv bewertet, aber es wurden darin auch Bedenken angesichts der begrenzten Zahl zuständiger Behörden, die einen Antrag zur Durchführung von Maßnahmen unter dem Programm „Pericles 2020“ gestellt haben, und hinsichtlich der Qualität der für die Messung der Ergebnisse des Programms „Pericles 2020“ verwendeten zentralen Leistungsindikatoren geäußert. In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Halbzeitbewertung des Programms „Pericles 2020“ und in ihrer Ex-Ante-Bewertung in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu ihrem Vorschlag kam die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitbewertung und der darin ausgesprochenen Empfehlungen zu dem Schluss, dass die Fortführung des Programms aufgrund seines Mehrwerts für die Union, seiner langfristigen Auswirkungen und der Nachhaltigkeit seiner Maßnahmen und seines Beitrags zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität über 2020 hinaus unterstützt werden sollte.