Erwägungsgrund 2 32021R0840
In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates wird der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe geregelt und damit ein harmonisierter Rahmen zum Schutz des Euro geschaffen. Um einen gleichwertigen Schutz des Euro in der gesamten Union zu bieten, wurden die Wirkungen der genannten Verordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.