Erwägungsgrund 17 32021R0948
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 106a des Euratom-Vertrags und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 106a des Euratom-Vertrags und Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.