Erwägungsgrund 6 32021R0948
Die Mitgliedstaaten der Union sind Parteien des am 1. Juli 1968 unterzeichneten Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und wenden das Zusatzprotokoll auf ihre jeweiligen Sicherungsübereinkünfte mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) an.