Art. 1 Nr. 5 Buchst. a 32007R1099VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2007 DES RATES vom 18. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:
Art. 11 Abs. 1 32024R2594VERORDNUNG (EU) 2024/2594 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates
Den Kapitänen von Fischereifahrzeugen der Union ist es im Einklang mit Anlage V des MARPOL-Übereinkommens über Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch…
§ 4 Abs. 1 OffshoreBergVBergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften…
Art. 7a 32004R0601Für Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischereien teilnehmen, gelten darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen: a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes…
Art. 44 Abs. 2 32006R0051Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen: a) Den Schiffen…