Art. 19 32022R2056
Langleinenfänger der Union, die südlich von 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden
mindestens zwei der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Ausbringen der Leinen bei Nacht oder Tori-Leinen (Vogelscheuchleinen) oder
Abschirmvorrichtungen für Haken.
Langleinenfänger der Union, die zwischen 25 Grad südlicher Breite und 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden eine der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Tori-Leinen oder Abschirmvorrichtungen für Haken.
Langleinenfänger der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die nördlich von 23 Grad nördlicher Breite fischen, wenden mindestens zwei der Risikominderungsmaßnahmen nach Anhang I Tabelle 1 an, darunter mindestens eine aus Spalte A dieser Tabelle.
Tori-Leinen dürfen nur nach den Vorschriften des Anhangs I verwendet werden.
Diese Interaktionen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.