Erwägungsgrund 11 32023R2859
Im Interesse eines kosteneffizienten Funktionierens sollten die Sammelstellen ihre Aufgaben an Dritte übertragen können. Solche Befugnisübertragungen sollten angemessenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen und nicht so weit reichen, dass die Sammelstelle zu einer bloßen „Briefkastenstelle“ wird. Ermessensentscheidungen über die Verwerfung oder Entfernung von Informationen, die offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung liegen, sollten nicht übertragen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Befugnisempfänger eine solche Verwerfung oder Entfernung nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Sammelstelle umsetzen können.