Erwägungsgrund 6 32023R2859
Freiwillig übermittelte Informationen sollten möglichst ein einheitliches Format aufweisen und in Bezug auf Inhalt, Wert, Nutzen und Zuverlässigkeit mit den obligatorisch zu übermittelnden Informationen vergleichbar sein. Zwecks Verbesserung der Vergleichbarkeit und Nutzbarkeit der freiwillig über das ESAP zugänglich gemachten Informationen sollten die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) (zusammen als „Europäische Aufsichtsbehörden“ oder „ESA“ bezeichnet) im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die diesen Informationen beizufügenden Metadaten sowie gegebenenfalls die für die Abfassung dieser Informationen zu verwendenden Formate und Vorlagen festgelegt werden. Der Gemeinsame Ausschuss sollte auch sämtliche in den entsprechenden sektoralen Gesetzgebungsakten der Union verankerten Standards und insbesondere die speziell für KMU konzipierten Standards berücksichtigen.