Erwägungsgrund 19 32023R2859
Die über das ESAP verfügbaren Informationen sollten der Öffentlichkeit zeitnah zugänglich gemacht werden. Daher sollten die von den Sammelstellen an das ESAP übermittelten Informationen unverzüglich und in jedem Fall so rasch wie möglich über das ESAP zugänglich gemacht werden. Um eine einheitliche Qualität der Informationen zu gewährleisten, sollten die Sammelstellen automatisierte Validierungen vornehmen und übermittelte Informationen, die nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen, verwerfen. Die automatisierten Validierungen sollten sich nicht auf den Inhalt der Informationen beziehen. Die Sammelstellen sollten — zusätzlich zu diesen automatisierten Validierungen — Informationen verwerfen oder entfernen, wenn sie beispielsweise nach dem Erhalt von Informationen von einem Interessenträger feststellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder Inhalte umfassen, die offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind. Die Sammelstellen sind nicht verpflichtet, manuell oder automatisch zu prüfen, ob Informationen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung liegen oder offensichtlich ungeeignete oder missbräuchliche Inhalte aufweisen. Die Verantwortung für die Inhalte sollte nach wie vor bei den Unternehmen liegen. Sonstige Pflichten, die Sammelstellen womöglich aus anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts erwachsen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.