Erwägungsgrund 24 32023R2859
Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das ESAP aufzubauen und aufrechtzuerhalten und alle Unternehmen vor unzulässigen Änderungen ihrer Informationen zu schützen, sollten die Sammelstellen die Datenintegrität sowie die Glaubwürdigkeit der Quelle der von den Unternehmen übermittelten Informationen sicherstellen. Insbesondere sollten die Sammelstellen für ein adäquates Maß an Authentizität, Verfügbarkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der von Unternehmen übermittelten Informationen sorgen, die dem ESAP bereitgestellt und über das ESAP zugänglich gemacht werden sollen. Unter „Nichtabstreitbarkeit“ von Informationen ist zu verstehen, dass dem Unternehmen hinreichend zugesichert werden sollte, dass die Übermittlung der Informationen erfolgt ist und dass der Empfänger über einen Nachweis über die Identität des Unternehmens verfügt. Diese Ziele könnten durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erreicht werden. Eine spezifische Rechtsträgerkennung sollte, falls verfügbar, ein obligatorisches Attribut der übermittelten Informationen sein.