Erwägungsgrund 16 32023R0706
Gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, handelt es sich bei der derzeitigen Krise bei der Gasversorgung, einem Energieerzeugnis, um eine solche Situation. Deshalb sind eine befristete Verlängerung und gezielte Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 eingeleiteten Maßnahmen erforderlich, um auf die derzeitige Lage im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu reagieren. Es ist daher gerechtfertigt, Artikel 122 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage für diese Verordnung zu haben.