Erwägungsgrund 21 32023R0706
Die verlängerten und geänderten Nachfragesenkungsmaßnahmen sollten befristet sein und bis zum Ende des Winters 2023/2024 in Kraft bleiben. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf der Grundlage der neuen, bis zum 1. März 2024 durchzuführenden Überprüfung die Verlängerung der Geltungsdauer vorzuschlagen.