Erwägungsgrund 22 32023R0706
Diese Verordnung sollte am 1. April 2023 in Kraft treten, um eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage um 15 % über einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. April 2023 bis Ende März 2024 zu gewährleisten und die Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedstaaten und die Kommission in die Lage zu versetzen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.