Erwägungsgrund 17 32023R0706
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1369, in denen besondere nationale Gegebenheiten im Fall einer verpflichtenden Nachfragesenkung bei einem Unionsalarm anerkannt werden, gelten weiterhin. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Möglichkeit, die verpflichtende Nachfragesenkung vorübergehend zu beschränken, wenn ein Mitgliedstaat mit einer Stromversorgungskrise im Sinne der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates konfrontiert ist. Dazu kann eine Beschränkung gehören, die im Verhältnis zu einer deutlichen Steigerung der Verwendung von Gas für die Stromerzeugung steht, die für die Ausfuhr von deutlich mehr Strom an einen benachbarten Mitgliedstaat benötigt wird, wenn außergewöhnliche Umstände wie etwa geringe Verfügbarkeit von Wasserkraft oder Kernkraft in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in dem benachbarten Mitgliedstaat, in den deutlich mehr Strom ausgeführt wird, vorliegen. Diese Beschränkung sollte die Menge an Gas, die den vorgenannten zusätzlichen Ausfuhren entspricht, nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Beschränkung berücksichtigen, wenn sie die Aufschlüsselung ihres Gasverbrauchs nach Sektoren melden.