Erwägungsgrund 18 32024R1103
In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/807 der Kommission wird für Strom ein Primärenergiefaktor von 1,9 (Umrechnungskoeffizient) festgelegt, der anzuwenden ist, wenn Energieeinsparungen auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs in Primärenergie berechnet werden. Dieser Primärenergiefaktor sollte bei der Berechnung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads elektrischer Einzelraumheizgeräte angewandt werden.