Erwägungsgrund 26 32024R1103
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Verordnung und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte es nicht zulässig sein, die Leistungsmerkmale von Einzelraumheizgeräten unter Prüfbedingungen zu ändern, um so die in Bezug auf das Ökodesign angegebenen Werte zu verbessern. Dies betrifft unter anderem Einzelraumheizgeräte, die so ausgelegt sind, dass sie durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus die Prüfung erkennen können und ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften in der Folge automatisch verändern, sowie Einzelraumheizgeräte, die so voreingestellt sind, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern. Dazu zählt auch die Vorgabe, ein Einzelraumheizgerät zur Vorbereitung auf die Prüfung manuell zu verändern, sodass sich sein Verhalten oder seine normalen Gebrauchseigenschaften verändern. Aus denselben Gründen sollten sich die angegebenen Merkmale von Einzelraumheizgeräten bei Software-Aktualisierungen nicht verschlechtern.