Erwägungsgrund 11 32024R1328
Der SEAC stimmte auch einer Reihe von Ausnahmen zu, die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen werden. Der SEAC stimmte der Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von D5 und D6 zur Verwendung in Produkten zur Behandlung und Pflege von Narben und Wunden, zur Vermeidung von Wunden und zur Versorgung von Stomata zu. Der SEAC billigte die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von D5 zur gewerblichen Verwendung bei der Reinigung oder Restaurierung von Kunst und Antiquitäten sowie die Aufnahme einer klareren Beschreibung der Tätigkeiten an Industriestandorten, für die die Beschränkung des Inverkehrbringens von D4, D5 und D6 nicht gilt. Der SEAC stimmte ferner der Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen und die Verwendung von D5 als Lösungsmittel in Trockenreinigungssystemen für Textilien, Leder und Pelz unter bestimmten Bedingungen zu.