Erwägungsgrund 18 32024R1328
In Bezug auf den Übergangszeitraum für andere kosmetische Mittel als abwaschbare nimmt die Kommission die hohen Emissionen aus dieser Produktgruppe und die Schlussfolgerung des RAC zur Kenntnis, dass die Dauer des Übergangszeitraums für vPvB- und PBT-Stoffe aus Risikosicht das kritischste Element ist, da mehr Emissionen auftreten, je länger der Übergangszeitraum ist. Folglich sollten die Emissionen von vPvB- und PBT-Stoffen in die Umwelt mit einer kurzen Übergangsfrist minimiert werden. Die Kommission weist ferner auf die erheblichen Kosten hin, die der Industrie pro Jahr durch die Neuformulierung einer großen Zahl von anderen kosmetischen Mitteln als abwaschbaren kosmetischen Mitteln entstehen. Angesichts der Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Beschränkung für andere kosmetische Mittel als abwaschbare und der Notwendigkeit, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt mit der Minimierung der sozioökonomischen Auswirkungen in Einklang zu bringen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein dreijähriger Aufschub für diese Produkte angemessen ist.